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Prüfungspflicht nach UVPG auch bei einfachen Änderungen an Nebenanlagen?

Wann besteht eine Erforderlichkeit zur Durchführung einer Prüfung oder Vorprüfung zur Umweltverträglichkeit eines Vorhabens?
Für viele Leute gibt es eine eindeutige Antwort: „Wenn das Vorhaben in der Anlage 1 des Gesetzes zur Umweltverträglichkeitsprüfung genannt ist!“. Für manche Fälle ist das jedoch nicht maßgeblich.

Aber erstmal von vorne:

Das Gesetz zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) kommt bei Vorhaben zum Einsatz, bei denen aufgrund ihrer Beschaffenheit oder der Standortwahl ein Einfluss auf die Umwelt möglich ist. Welche Vorhaben von einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) betroffen sind, wird abschließend in der Anlage 1 des UVPG definiert. Dabei wird unterschieden in UVP-pflichtige Vorhaben und Vorhaben, die zunächst nur einer Vorprüfung bedürfen. Je nach Ergebnis der Vorprüfung kann sich daran anschließend die Notwendigkeit einer vollumfänglichen UVP ergeben.

Allerdings kann sich auch für Vorhaben, die nicht in der Anlage 1 des UVPG zu finden sind, die Notwendigkeit zur Durchführung einer Vorprüfung der Umweltverträglichkeit ergeben. Wenn für ein UVP-pflichtiges Basisvorhaben eine wesentliche Änderung geplant ist (Bsp.: Bau einer Nebenanlage und damit verbundene Änderungen an den Emissionen), kann für das Änderungsvorhaben eine allgemeine Vorprüfung verlangt werden. Begründet wird das damit, dass sich aufgrund der geplanten Änderung oder Erweiterung des Basisvorhabens die Gesamtbelastung der Umwelt durch das Vorhaben erheblich verschlechtern könnte. Die juristische Grundlage dafür findet sich in § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des UVPG. Um die Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt zu evaluieren, muss daher eine allgemeine Vorprüfung durchgeführt werden.

Ein kleiner Lichtblick: Die Vorprüfung bezieht sich dabei nur auf das geplante Änderungsvorhaben. Bei kleinen Änderungen mit praktisch vernachlässigbaren Auswirkungen kann diese sehr einfach ausfallen oder sogar komplett entfallen, wenn Auswirkungen auf die Umwelt auszuschließen sind.

Das Ergebnis der Vorprüfung zur Umweltverträglichkeit kann direkte Auswirkungen auf die Verfahrensart haben, wenn aufgrund der Ergebnisse der Vorprüfung die Durchführung einer vollständigen UVP notwendig wird.

Verfahrensökonomisch ist es daher sinnvoll, diese Fragestellung frühzeitig zu bearbeiten, um die Möglichkeit einer zwingenden Öffentlichkeitsbeteiligung zu klären.

Haben Sie Fragen zum UVPG oder benötigen Unterstützung bei einem Verfahren mit UVP? Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung!