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Beschleunigung von Zulassungsverfahren - Planreife eines Bebauungsplan

Häufig erfordern Vorhaben auch eine Änderung oder die Aufstellung eines Bauleitplans. Um die Zeitspanne bis zum Inkrafttreten eines Bebauungsplans zu verkürzen, wurde von Seiten des Normgebers als frühestmöglicher Zeitpunkt die sogenannte Planreife festgelegt.



Bauleitplanung

Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe des Baugesetzbuches (BauGB) vorzubereiten und zu leiten. 

Verschiedene Vorhaben können die Aufstellung bzw. Änderung eines Bauleitplans erfordern.

Dies ist immer dann der Fall, wenn das Vorhaben 

  •  nicht im Geltungsbereich eines Bauleitplans liegt,  
  •  oder das Vorhaben konfligierend zum bestehenden Bauleitplan ist, 
  •  oder es sich nicht im Bereich eines im Zusammenhang bebauten unbeplanten Ortsteils befindet (§ 34 BauGB),
  •  oder es kein privilegiertes Vorhaben nach § 35 BauGB darstellt. 

Die Umsetzung des eigentlichen Vorhabens kann normalerweise erst erfolgen, wenn der neue oder geänderte Bauleitplan rechtswirksam ist.

 

Zulässigkeit von Vorhaben während der Planaufstellung

Um die Zeitspanne zu verkürzen, in der mit der Verwirklichung eines Vorhabens begonnen werden kann, wurde von Seiten des Normgebers als frühestmöglicher Zeitpunkt die sogenannte Planreife festgelegt. 

Im Rahmen des Zulassungsverfahrens ist daher zu Prüfen, ob auf Basis der Norm BauGB § 33 „Zulässigkeit von Vorhaben während der Planaufstellung“ ggf. eine Zulassung erreicht werden kann. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass § 33 BauGB nicht als Versagensgrund herangezogen werden kann, da dieser einen positiven Zulässigkeitstatbestand darstellt (Battis/Krautzberger/Löhr-Reidt BauGB § 33 Rn. 1.).  

Die Anwendung des § 33 BauGB führt zu einer Vorverlagerung des maßgeblichen Beurteilungszeitpunkts im Hinblick auf die baurechtliche Zulässigkeit des Vorhabens (Brenner Öffentliches Baurecht Rn. 568). Es wird erreicht, dass ein Vorhaben, das dem in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan entspricht, bereits vor dem Inkrafttreten der Bauleitplanung nach § 10 BauGB aus Zeitgründen zugelassen werden kann. Hierfür sind die in § 33 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 genannten Bedingungen zu erfüllen: 

a.  Formelle Planreife gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 1 BauGB 

  • Die Formelle Planreife ist gegeben, wenn die Beteiligungen der Öffentlichkeit, der TÖB, sowie sonstiger Träger nach § 3 Abs, 2 sowie § 4 Abs. 2 und § 4a Abs. 2 bis 5 BauGB bereits erfolgt sind. 

b.  Materielle Planreife gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 1 BauGB 

  • Die Materielle Planreife setzt voraus, dass das Vorhaben den zukünftigen Festsetzungen des Bebauungsplans entspricht. Hierfür ist durch die Zulassende Behörde eine Prognose mit einem strengen Maßstab anzusetzen. Es muss die begründete Annahme bestehen, dass der vorliegende Planentwurf in seinen vorgesehenen Inhalten in Kraft treten wird. 

c.   Schriftliches Anerkenntnis der Festsetzungen durch die Vorhabenträgerin gemäß § 33 Abs. 1. Nr. 3 BauGB 

  • Der Bauherr muss sich schriftlich verpflichten die geplanten Festsetzungen des endgültigen  Bebauungsplans für sich und seine Rechtsnachfolger schriftlich anzuerkennen. 

d.   Die Erschließung  des Grundstücks muss gesichert sein (§ 33 Abs. 1 Nr. 4 BauGB) 

  • Die Erschließung im Hinblick auf die Regelungen der §§ 123 ff muss gesichert sein. Hier sind u.a. die verkehrliche Erschließung, die Ver- und Entsorgung mit den benötigten Medien (Trink- und Löschwasserversorgung, Abwasser, Gas, Telekommunikation (Internet sowie Telefon), elektrischer Strom) zu nennen. 

Insofern stellt die Anwendung des §33 BauGB eine Möglichkeit zur Beschleunigung des Zulassungsverfahrens dar, wenn die oben aufgeführten Bedingungen zutreffen. 

Zulässigkeit von Vorhaben während der Planaufstellung