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Neue Anforderungen für Abfallbehandlungsanlagen - ABA-VwV

Mit dem Erlass der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift Abfallbehandlungsanlagen (ABA-VwV) wird die im August 2021 erlassene Neufassung der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (TA-Luft) ergänzt - mit zum Teil erheblichen Auswirkungen auf einzelne Anlagentypen.

Am 18. August 2021 hat die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise die Neufassung der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz erlassen. Diese ist unter der Bezeichnung technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft - kurz TA Luft - allseits bekannt.

Die Verabschiedung dieser zentralen Verwaltungsvorschrift erfolgte noch rechtzeitig vor dem Ende der Ära Merkel. Vor dem Hintergrund eines möglichen Machtwechsels, wurde die TA Luft kurzfristig vor den Wahlen im Oktober erlassen. Die kurzfristige Veröffentlichung hatte zur Folge, dass die Ausführungen der TA Luft nicht in Gänze abgeschlossen werden konnten. Geheilt wurde dies mit der derzeit immernoch relativ unbekannten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift Abfallbehandlungsanlagen (ABA-VwV).

Die neue Verwaltungsvorschrift (ABA-VwV) wurde am 26.11.2021 durch den Bundesrat beschlossen und setzt die Anforderungen der BVT-Schlussfolgerung für die Abfallbehandlung aus dem Jahr 2018 sowie der BVT-Schlussfolgerung für die Abfallverbrennnung aus dem Jahr 2019 in die deutsche Vollzugspraxis um.  

Die Regelungen in der ABA-VwV gelten u.a. für:

  • Bodenbehandlungsanlagen
     
  • Anlagen zur chemischen Behandlung von Abfällen
     
  • (Holz-)Schredderanlagen
     
  • Anlage zur physikalisch-chemischen Behandlung von Abfällen sowie für die sonstige Behandlung von Abfällen

Die Regelungen der ABA-VwV ersetzen damit die Regelungen der TA Luft 2021 im Kapitel „5.4 Besondere Regelungen der für bestimmte Anlagenarten“ vollständig.  

In der ABA-VwV werden unter anderem umfangreiche Regelungen in Bezug auf die Erfassung und Absaugung sowie Filterung staubhaltiger Abgasströme bei der der Zerkleinerung und Klassierung von Abfällen getroffen. Aus unserer Sicht sind einige der Anforderungen gerade bei kleineren Anlagen nicht oder nur unter großem finanziellem Invest umsetzbar.

Betroffen hiervon sind beispielsweise mobile Schredderanlage für die Behandlung von Abfällen zur Verbrennung oder Mitverbrennung mit Behandlungskapazitäten von mehr als 50 t/Tag. Diese Anlagen müssen - sofern die Bestimmungen der ABA-VwV durch die Genehmigungsbehörden eingefordert werden - mit  Absaugeinrichtungen versehen werden, durch die die sämtliche Staub- und sonstigen Luftemissionen der Anlage erfasst und geeigneten Filteranlagen zugeführt werden. Weitere technische Maßnahmen werden bisher nicht mit einbezogen.

Unsere Nachfragen bei Beteiligten des Normgebungsverfahrens sowie betroffener Abfallverbände hinsichtlich des Vollzugs und der Anwendbarkeit der neuen Verwaltungsvorschrift für bestimmte Anlagentypen, die bislang in der Regel ohne derartige Technik betrieben wurde, erbrachte uns bislang leider keine konkreten Aussagen.

Aus unserem täglichen Geschäft können wir jedoch berichten, dass die ABA-VwV von Seiten der Genehmigungsbehörden bereits konkrete Umsetzung findet. 

So sind beispielsweise Anlagen in denen mit Hilfe mobiler Holzzerkleinerungsanlagen mit einer Durchsatzkapazität von mehr als 50 t/d zukünftig nicht mehr unter freiem Himmel zu betreiben, sondern müssen zwingend innerhalb von Hallen mit einer Absaugung betrieben werden. 

Da es sich bei der allgemeinen Verwaltungsvorschrift nicht um eine Rechtsnorm handelt, entfaltet sie nicht unmittelbar ihre Wirkung wie etwa ein Gesetz oder eine Verordnung, die ab dem Tag des Inkrafttretens einzuhalten sind.  

Es ist jedoch davon auszugehen, dass Betreiber betroffener Anlagen sukzessive von den Genehmigungsbehörden zur Sanierung ihrer Anlagen aufgefordert werden. Für die Sanierung von Altanlagen wurden hierzu diverse Regelungen getroffen, mit Fristen zwischen August 2022 und Februar 2027. 

Sind Sie unsicher, ob auch Ihre Anlage von den Regelungen der ABA-VwV betroffen sein könnte? Wir beraten Sie hierzu gerne in einem telefonischen Erstgespräch und erläutern Ihnen alle Schritte, die für einen rechtskonformen Betrieb Ihrer Anlage notwendig sind.