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Referentenentwurf zur Änderung der AwSV und der EBV

Mit dem Inkrafttreten der Mantelverordnung am 01.08.2023 tritt auch die Ersatzbaustoffverordnung (EBV) erstmals deutschlandweit in Kraft. Das BMUV hat hierzu nun einen Referentenentwurf zur Novellierung der EBV und der AwSV veröffentlicht.

Im kommenden August ist es so weit, die Mantelverordnung tritt deutschlandweit erstmalig in Kraft. Wie bereits im Newsletter Mantelverordnung (1) - Die Ersatzbaustoffverordnung in 2021 durch uns berichtet, wird die neue Verordnung erhebliche Änderungen im Regime der Abfallwirtschaft hervorrufen.

Mit der Mantelverordnung wird die neue Ersatzbaustoffverordnung (EBV) eingeführt, die erstmals die Herstellung und Verwertung von mineralischen Ersatzbaustoffen in technischen Bauwerken bundeseinheitlich regeln soll.

Aufgrund der Neuerungen sind laut Beschluss des Bundesrates Anpassungen an der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) erforderlich. 

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) hat hierzu nun einen Referententwurf veröffentlich, mit dem die notwendigen rechtliche Korrekturen und Klarstellungen für den Vollzug der EBV sowie die Anpassung der AwSV umgesetzt werden sollen. 

Der Referententwurf befindet sich derzeit noch in der Abstimmung. Darin wird neben redaktionellen Anpassungen offensichtlicher Fehler auch ein neuer Unterabschnitt zur Güteüberwachungsgemeinschaft in die EBV eingefügt. Im Wesentlichen sollen hiermit die Anerkennung, die Tätigkeit, Organisation und Betrieb der Güteüberwachungsgemeinschaften geregelt werden. 

Für die Anpassung der AwSV beinhaltet der Entwurf textliche Änderungen in Bezug auf die Einstufung von festen wassergefährdenden Stoffen. Dabei ist aktuell im § 10 Abs. 1 Nr. 3 der AwSV ausgeführt, dass Gemische der Einbauklasse Z0 und Z 1.1 nach LAGA M20 (Stand 2004) als nicht wassergefährdend einzustufen sind. Im Referentenentwurf soll dieser Absatz nun auf die Materialklassen der EBV angepasst werden. So sollen zukünftig Ersatzbaustoffe der Materialklassen RC-1, BM-0, BM-0*, BM-F0*, BG-0, BG-0*, BG-F0*, GS-0, HS, SWS-1 oder SKG als nicht wassergefährdend eingestuft werden. 

Vor dem Hintergrund, dass bereits heute viele Vorhabenträgerinnen durch ihre Genehmigungsbehörden dazu angehalten werden die ab dem 01.08.2023 geltenden Regelwerke bei der Antragstellung zu beachten, ist diese Information essentiell für die Anlagen- und Genehmigungsplanung.

Der Entwurf sieht jedoch auch weiterhin keine Konkretisierung für das Ende der Abfalleigenschaft für Ersatzbaustoffe vor. Hierzu soll ein eigenes Verordnungsverfahren durchgeführt werden. Insofern steht zu befürchten, dass die Konkretisierung nicht bis zum 01.08.2023 abgeschlossen ist und damit diese Fragestellung vorerst für die Praxis unbeantwortet bleibt.