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Countdown zur EBV

Der Countdown läuft - Nur noch wenige Tage bis zum Inkrafttreten der EBV.
Wir möchten über wichtige Änderungen und Empfehlungen im Zusammenhang mit der neuen Ersatzbaustoffverordnung (EBV) informieren, die ab dem 1. August 2023 Inkrafttritt.

Ersatzbaustoffverordnung

Die EBV regelt umweltfachliche Anforderungen an die Verwendung und den Einbau mineralischer Ersatzbaustoffe in technischen Bauwerken. Bei der Verwendung und dem Einbau mineralischer Ersatzbaustoffe in technischen Bauwerken sind unabhängig von der EBV weiterhin die bautechnischen Anforderungen zu beachten, die beispielsweise in den FGSV-Regelwerken (Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen) festgelegt sind. Diese Anforderungen beziehen sich auf die technische Umsetzung und Ausführung der Bauwerke.

Technische Bauwerke im Sinne der ErsatzbaustoffV sind Anlagen oder Einrichtungen, die mit dem Boden verbunden sind und gemäß den in den Anlagen 2 oder 3 der Verordnung aufgelisteten Einbauweisen errichtet werden. Die genauen Definitionen und Einzelheiten zu den technischen Bauwerken und Einbauweisen können den entsprechenden Anlagen der Verordnung entnommen werden.

Was ist zu beachten? - Das Wichtigste in Kürze:

Fremdüberwachung (FÜ)

Die bisherigen Zuordnungswerte und Richtwerte nach LAGA sowie die Empfehlungen und Vorschriften der Bundesländer verlieren ab dem 01.08.2023 ihre Gültigkeit. Damit ist es ab dem 01.08.2023 nicht mehr gestattet, Ersatzbaustoffe ohne entsprechende Güteüberwachung und Klassifizierung gemäß Ersatzbaustoffverordnung (EBV) in den Verkehr zu bringen oder einzubauen.

Für den weiteren Betrieb von Behandlungs- und Aufbereitungsanlagen ist es daher entscheidend, dass hergestellten Ersatzbaustoffe (Recyclingmaterial, Gleisschotter, Bodenmaterial usw.) einer Güteüberwachung unterzogen werden und eine Einstufung in die neuen Materialklassen gemäß EBV erfolgt. Dies gilt für alle Stoffe die als Ersatzbaustoffe im Sinne der Verordnung gelten und unabhängig davon, ob die Herstellung in einer stationären Anlage, auf einem Sammel-/Lagerplatz oder auf einer Baustelle erfolgt.

Eignungsnachweis (EgN)

Jeder Betreiber einer Aufbereitungsanlage muss bis spätestens 1. Dezember 2023 einen EgN für jeden Ersatzbaustoff und jede Materialklasse vorlegen können.

Das bedeutet, dass beispielsweise für Recycling-Baustoff (RC) drei verschiedene EgN erforderlich sind, jeweils für die Materialklassen 1 bis 3.

Der EgN ist einmalig je Ersatzbaustoff und Materialklasse vom Aufbereiter zu erbringen. Nach Erstellung des EgN erfolgen in stationären Anlagen Überwachungsprüfungen im Rahmen der WPK und/oder FÜ. Bei mobiler Aufbereitung ist bei jedem Wechsel der Baumaßnahme eine FÜ durchzuführen.

Der EgN basiert auf dem ausführlichen Säulenversuch mit Laborproben und umfasst die Prüfung der Materialwerte gemäß Anlage 1, Schadstoffparameter gemäß Anlage 4 Tabelle 2.1 und bei Recycling-Baustoffen zusätzlich Feststoffparameter gemäß Anlage 4 Tabelle 2.2 sowie eine Betriebsbeurteilung.

Der EgN muss der zuständigen Behörde unverzüglich nach Erhalt schriftlich oder elektronisch vorgelegt werden. Mobile Aufbereiter müssen ab 01.08.2023 jeden Baustellen- bzw. Einsatzortwechsel bei der zuständigen Behörde anzeigen und eine Kopie des Prüfzeugnisses (EgN/FÜ) an die zuständige Behörde übermitteln.

Werkseigene Produktionskontrolle (WPK)

Anlagenbetreiber müssen eine werkseigene Produktionskontrolle durchführen, die regelmäßige Materialprüfungen sowie die entsprechenden Dokumentationen umfasst. Die Durchführung der WPK muss durch Sach- und Fachkundiges Personal erfolgen und im Rahmen eines Handbuchs dokumentiert werden.  
Der Verbleib eines mineralischen Ersatzbaustoffs oder Gemisches muss vom ersten Inverkehrbringen bis zum Einbau in ein technisches Bauwerk dokumentiert werden.

Haben Sie Fragen zu einzelnen Punkten der EBV? Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung!