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Neue 31. BImSchV, oder doch alter Wein in neuen Schläuchen?

Die überarbeitete Verordnung (31. BImSchV), in Kraft seit dem 16.01.2024, bringt strengere Emissionsgrenzwerte für flüchtige organische Stoffe (VOC) in Anlagen, die organische Lösemittel verwenden. Insbesondere für IED-Anlagen die unter diese Richtlinie fallen, werden viele Emissionsgrenzwerte strenger oder neu festgelegt. Lösemittelbilanzen müssen nun alle drei Jahre von einem Sachverständigen überprüft werden, wobei bestehende Anlagen bis zum 16.01.2029 Übergangsregelungen erhalten.

Mit der Zustimmung des Bundesrates zu einigen Änderungen ist die Verordnung über die Begrenzung der Emissionen von flüchtigen organischen Stoffen aus dem Einsatz von organischen Lösemitteln in bestimmten Anlagen (31. BImSchV) neu gefasst worden. Die neue Verordnung ersetzt die bisherige 31. BImSchV und gilt für verschiedene Anlagen, die organische Lösemittel verwenden. Die Anlagen und die betroffenen Tätigkeiten mit den zugehörigen Mengengrenzen sind in den Anhängen I und II der Verordnung aufgeführt. Hierzu zählen zum Beispiel das Lackieren, Beschichten und Bedrucken von Oberflächen. Die Verordnung ist zum 16.01.2024 in Kraft getreten. 

Die Überarbeitung wurde erforderlich, um die BVT-Schlussfolgerungen zur IE-Richtlinie für die Oberflächenbehandlung mit Lösemitteln und für die Lebensmittel-, Getränke- und Milchindustrie umzusetzen. Insbesondere für die IED-Anlagen, die unter diese Richtlinie fallen, werden viele Emissionsgrenzwerte für flüchtige organische Stoffe (VOC) strenger oder neu festgelegt. Zusätzlich ist nun bei Abgaswerten mit relativ hohem Gesamtkohlenstoff der VOC-Gehalt einmal jährlich, statt dreijährlich zu überwachen (dabei gibt es wieder Ausnahmen, um die Überwachungshäufigkeit auf einmal alle 3 Jahre zu verringern). 
Außerdem wird eine neue Prüfpflicht für die Lösemittelbilanzen eingeführt, die für genehmigungspflichtige Anlagen schon bisher erstellt werden mussten. Diese Anlagen müssen ihre Lösemittelbilanzen alle drei Jahre von einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder eine zugelassenen Überwachungsstelle kontrollieren lassen. Für bestehende Anlagen gilt diese Pflicht erstmals drei Jahre nach dem Inkrafttreten der Verordnung. Für neue oder geänderte Anlagen gilt sie ein Jahr nach dem Beginn des Betriebs. 

Für bestehende Anlagen gibt es jedoch viele Übergangsregelungen: Bestehende Anlagen, die nicht zu den IED-Anlagen der Lebens- und Futtermittelindustrie (Nr. 6.4 Anhang I der IE-Richtlinie), der Oberflächen- (Nr. 6.7) oder der Holzbehandlung (Nr. 6.10) gehören, müssen die neuen Anforderungen erst fünf Jahre nach dem Inkrafttreten, also zum 16.01.2029, erfüllen.  

Für die Überprüfung der Lösemittelbilanz durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder eine zugelassenen Überwachungsstelle gelten diese Übergangsregelungen jedoch nicht. Insofern ist erstmals drei Jahre nach dem 16. Januar 2024 und danach in jedem dritten Kalenderjahr eine Überprüfung der Lösemittelbilanz erforderlich.