Das Ende der Abfalleigenschaft, oder eine Never-Ending Story?
Schon seit Jahren wird das Ende der Abfalleigenschaft unter Experten kontrovers diskutiert. Für einige war die Lösung durch die Einführung des § 5 im Kreislaufwirtschaftsgesetzes gegeben. In § 5 Abs. 1 KrWG werden vier Kriterien für das Ende der Abfalleigenschaft festgelegt:
- Konkreter Verwendungszweck
- Bestehende Nachfrage
- Erfüllung der technischen Anforderungen
- Keine schädlichen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt
In § 5 Abs. 2 KrWG wird festgelegt, dass diese Kriterien durch eine Verordnung näher definiert werden können. Dies ist aber bisher nicht erfolgt. Im Rahmen der Einführung der Ersatzbaustoffverordnung wurde erwartet, das dies nachgeholt wird. Leider wurde dieser Punkt im Rahmen der Mantelverordnung nicht bearbeitet.
Angesichts der erheblichen Auswirkungen der Frage des Endes der Abfalleigenschaft auf zahlreiche Anwendungsbereiche haben verschiedene Interessensverbände und Bundesländer Druck auf die Regierung ausgeübt, um die bestehende Regelungslücke zu schließen.
Diesem Anliegen soll nun mit der Einführung der Abfallende-Verordnung Rechnung getragen werden. Hierfür wurde am 28.12.2023 ein Eckpunktepapier zur Erstellung des Referentenentwurfs vorgelegt und in den beteiligten Kreisen zu Abstimmung gebracht.
In diesem Papier werden die vorgenannten vier Kriterien in Bezug aus Mineralische Ersatzbaustoffe (MEB) diskutiert. Gemäß diesem Papier kommt jedoch nur eine begrenzte Auswahl von MEB für die Entlassung der Stoffe aus dem Abfallregime in Frage:
Bodenmaterial und Baggergut (BM-0*, BM-F0*, BG-0* und BG-F0*)
Gleisschotter (GS-0)
RC-Baustoffe (RC-1)
Ziegelmaterial (ZM)
In güteüberwachten Anlagen hergestellte Recyclingbaustoffe der höchsten Klasse RC-1 können also ebenso den Produktstatus erhalten wie zertifiziertes Bodenmaterial der Klassen BM-0, BM-0*, BM-F0* und BM-F1 sowie Baggergut der Klassen BG-0, BG-F0* und BG-F1. Diese Werte sind vorläufig und Änderungen können sich noch ergeben.
Diese begrenzte Auswahl ist aus unserer Sicht zu hinterfragen, da dies sehr wahrscheinlich nicht zu einer Vergrößerung des Marktanteils an MEB führen wird, sondern möglicherweise die Deponierung von verwertungsfähigem Material fördern wird. Die Argumentation, dass die Definition des Endes der Abfalleigenschaften für höhere Materialklassen im Hinblick auf die Auswirkungen auf Mensch und Umwelt nicht zulässig ist, erscheint aus unserer Sicht fragwürdig. Wir haben die Mantelverordnung zu der die Ersatzbaustoffverordnung gehört so verstanden, dass die Einhaltung der dort vorgestellten Regelungen eine schadlose Verwertung garantiert. Mit diesem Eckpunktepapier wird dies in Frage gestellt.
Es bleibt spannend, inwieweit diese Argumentation Bestand hat und wenn ja, welche Folgen dies auf die ErsatzbaustoffV haben wird.