News

Von Umweltmanagement zu BVT-Merkblättern: Die IED 2.0

Im April '24 steht die Veröffentlichung der neuen IED-Richtlinie bevor, die IED 2.0. Ein entscheidender Moment, der die Überarbeitung von BVT-Merkblättern (Beste Verfügbare Technik) und damit einige bedeutende neue Vorschriften nach sich zieht. Diese Veränderungen werden für die betroffenen Industriebranchen weitreichende Folgen haben. Eine der zentralen Anforderungen der revidierten Richtlinie ist die Einführung von Umweltmanagementsystemen für bestimmte Anlagen. Ein Schritt, der die Nachhaltigkeit und Umweltverträglichkeit von besonders umweltrelevanten Industrieanlagen weiter vorantreiben soll.

Im April steht die Veröffentlichung der neuen IED-Richtlinie bevor, die IED 2.0. Ein entscheidender Moment, der die Überarbeitung von BVT-Merkblättern (Beste Verfügbare Technik) und damit einige bedeutende neue Vorschriften nach sich zieht.
Während die IED-Richtlinie eine EU-Regelung darstellt, entfaltet sie ihre volle Wirkung erst mit der Umsetzung in nationales Recht. Dieser Prozess bietet den Mitgliedsstaaten die Möglichkeit, die Vorgaben an lokale Gegebenheiten anzupassen, setzt sie jedoch auch unter den Druck, effektive und angemessene Regelwerke zu entwickeln. Das Kernkonzept ist dabei die Verbindlichkeit der BVT. Unternehmen müssen 4 Jahre nach Veröffentlichung der BVT-Schlussfolgerungen die neuen Vorgaben umgesetzt haben. Für Neuanlagen besteht unmittelbare Geltung nach Veröffentlichung der BVT-Schlussfolgerungen im EU-Amtsblatt.
Zwei Schlüsseländerungen, nämlich die Anpassungen nach Artikel 14(1) ba) und Artikel 14a, zusammen mit der Verpflichtung, den ambitioniertesten Grenzwert innerhalb der Emissionsbandbreite gemäß Artikel 15 zu implementieren, bilden wesentliche Punkte dieser Überarbeitung.

Artikel 14(1) ba) zielt darauf ab, die Umweltleistung von Anlagen durch die Einführung von Umweltmanagementsystemen zu verbessern. Dies gilt für Anlagen der Spalte d des 1. Anhangs der 4. BImSchV mit E-Kennzeichnung.
Diese Systeme sollen dabei helfen, die Betriebsabläufe kontinuierlich zu überwachen, Umweltauswirkungen zu minimieren und die Einhaltung von Umweltgesetzen zu gewährleisten. Hierbei sollten Unternehmen früh genug mit der Planung und Umsetzung beginnen um Kosten durch Verzögerungen und Zeitdruck zu vermeiden.

Artikel 14a geht noch einen Schritt weiter, indem er die Schaffung von Transformationsplänen (TP) fordert, die für energieintensive Aktivitäten bis zum 30. Juni 2030 verpflichtend sind. Diese Pläne sind für die Umsetzung von Strategien zur Emissionsreduktion und für die Anpassung an nachhaltigere Betriebsmodelle entscheidend. Sie müssen als Teil des Umweltmanagementsystems betrachtet und regelmäßig aktualisiert werden, um den technologischen Fortschritt und veränderte regulatorische Anforderungen widerzuspiegeln. Die Festlegung des Inhalts und Formats der Transformationspläne erfolgt bis zum 30. Juni 2028.

Mit Artikel 15 werden Umweltleistungsgrenzwerte eingeführt. Hintergrund ist, dass derzeit in rund 80% der Genehmigungen für Industrieanlagen die am wenigsten ehrgeizigen Schadstoffwerte festgelegt werden, die rechtlich zulässig sind. Nun sollen die zuständigen Behörde die ambitioniertesten Grenzwerte innerhalb der Emissionsbandbreite festlegen, solange sie durch die Anwendung der BVT in der Anlage erreichbar sind.

Ein weiterer wesentlicher Punkt ist die Erweiterung des Anwendungsbereichs der IED-Richtlinie, die darauf abzielt, eine breitere Palette von Industrietätigkeiten und -anlagen unter ihre Aufsicht zu bringen. Dazu zählen Neuerungen bei der Tierhaltung (Ziel ist es die Ammoniak und Methanemissionen zu verringern), Aufnahme der Herstellung von Batteriezellen und auch die Wasserelektrolyse zu Wasserstofferzeugung.

 

Die IED 2.0 bedeutet einen großen Einschnitt in die Europäische Industrielandschaft. In diesem Newsletter konnten wir Ihnen einen kurzen Überblick geben. Bei weiteren oder auch spezifischeren Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Seite!