News

Notstromaggregat - Bevor das Licht ausgeht...

Bevor das Licht ausgeht….
sollten Sie sich um eine Absicherung für die wichtigsten Anlagen und Maschinen in Ihrem Unternehmen kümmern. Um auch im Notfall (beispielsweise bei einem Stromausfall) einen reibungslosen und unterbrechungsfreien Betrieb zu gewährleisten, bietet sich die Anschaffung eines unabhängigen Notstromaggregats an. Doch was gilt es hinsichtlich der Emissionen und Immissionen von Notstromaggregaten zu beachten?

Meist handelt es bei Notstromaggregaten um Verbrennungsmotoren, die mit Dieselkraftstoff oder Benzin angetrieben werden. Vor allem bei größeren Notstromaggregaten handelt es sich meist um ortsfeste Verbrennungsmotoren. Im Rahmen des Betriebs ist zum einen mit luftgetragenen Emissionen aber auch mit Geräuschemissionen zu rechnen, die betrachtet werden müssen.

Tatsächlich sind Notstromaggregate in der Regel durch ihre geringe Feuerungswärmeleistung keiner Anlagenart nach Anhang 1 der 4. BImSchV zuzuordnen und für sich gesehen somit nicht genehmigungsbedürftig. Für die Errichtung und den Betrieb eines Notstromaggregats ist gewöhnlich eine Anzeige gemäß § 15 BImSchG ausreichend, das wird jedoch gerne mal vergessen.

Abgesehen von wöchentlichen oder monatlichen Funktionstest werden Notstromaggregate nur im Notfall bestrieben, sodass meist von jährlichen Betriebszeiten von 20 bis maximal 50 h ausgegangen werden kann. Gemäß der Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen und Verbrennungsmotorenanlagen (§ 16 der 44. BImschV) sind für Anlagen mit bis zu 300 Stunden jährlich oder für Anlagen, die ausschließlich dem Notbetrieb dienen keine Emissionsgrenzwerte für Kohlenmonoxid und Stickstoffoxid festgelegt. Vor dem Hintergrund, dass es sich bei Notstromaggregaten nicht um genehmigungsbedürftige Anlagen im Sinne der 4. BImSchV handelt, sind auch die Anforderungen der TA Luft sowie der TA Lärm nicht einschlägig anwendbar. Folglich sind keine Emissionsgrenzwerte für luftgetragene Stoffe für Notstromaggregate festgelegt.

Allerdings finden sich Regelungen zum Betrieb von Notstromaggregaten meist in den Feuerungsverordnungen der jeweiligen Bundesländer, die es zu beachten gilt.

Außerdem fallen Notstromaggregate in den Geltungsbereich der Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO), nach der eine CO-Messung bei Notstromaggregaten entfällt (§ 1 Ab. 2 der KÜO). Weiterhin sind ortsfeste Verbrennungsmotoren von der Kehr- und Überprüfungspflicht ausgenommen (§ 1 Abs. 3 Nr. 5 der KÜO).

Die durch den Betrieb der Notstromaggregate entstehenden Geräuschemissionen müssen individuell beurteilt werden. Hierbei spielt die Ausstattung der Aggregate (bspw. Schallschutzgehäuse) oder auch die Positionierung des Notstromaggregats auf dem Betriebsgelände (bspw. innerhalb, außerhalb oder zwischen bestehenden Gebäuden) eine Rolle. Jedoch ist aufgrund der geringen jährlichen Betriebszeiten meist nicht von einer relevanten zusätzlichen Erhöhung von Geräuschemissionen auszugehen. Jedoch sollte diese trotzdem beachtet werden.