Genehmigungsbedürftigkeit von Elektrolyseuren zur Wasserstoffherstellung
Kürzlich wurde die Vierte Bundesimmissionsschutzverordnung (4. BImSchV) und das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG) geändert, um die Genehmigungsverfahren für Elektrolyseure zur Wasserstoffproduktion zu erleichtern und zu beschleunigen. Die Maßnahmen zielen darauf ab, den Hochlauf der Wasserstofferzeugung in Deutschland zu fördern. Um dieses Ziel zu erreichen, wurde am 12.11.2024 nach Anhörung der beteiligten Kreise die Anpassung der 4. BImSchV verordnet.
Wesentliche Änderungen der 4. BImSchV
Die Anpassungen der 4. BImSchV betreffen ausschließlich die Genehmigungsbedürftigkeit von Anlagen zur Herstellung von Wasserstoff durch Elektrolyse von Wasser.
Hierzu wurde die Nr. 4.1.12 der 4. BImSchV konkretisiert durch den expliziten Ausschluss von Wasserstoff, der durch Elektrolyse von Wasser hergestellt wird.
Stattdessen wurde für die Elektrolyse von Wasser ein neuer Anlagentyp unter der neuen Nummer 10.26 im Anhang 1 der 4. BImSchV eingeführt.
Schwellenwerte für Genehmigungsverfahren:
- Anlagen mit einer Produktionskapazität von 50 Tonnen Wasserstoff oder mehr pro Tag benötigen zukünftig ein förmliches Genehmigungsverfahren nach § 10 BImSchG mit Öffentlichkeitsbeteiligung und werden als IED-Anlagen eingestuft.
- Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung ab 5 Megawatt und einer Produktionskapazität von weniger als 50 MW benötigen dagegen nur ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren nach § 19 BImSchG.
- Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung unter 5 Megawatt sind nicht immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftig, könnten jedoch anderen fachrechtlichen Genehmigungspflichten wie z.B. der Betriebssicherheitsverordnung, dem Baurecht, der Störfallverordnung etc. unterliegen.
Anpassungen des UVPG
Parallel zur Änderung der 4. BImSchV wurde das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) angepasst. Die Anpassung erfolgte jedoch nicht analog zur 4. BImSchV, im UVPG wird konsequent nur auf die elektrische Leistung der Vorhaben abgestellt, Insofern gilt:
- für Vorhaben mit einer elektrischen Nennleistung von 50 MW oder mehr ist eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen.
- für Vorhaben mit einer elektrischen Nennleistung von mehr als 5 MW, aber weniger als 50 MW ist eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen.
- Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung unter 5 Megawatt unterfallen nicht dem UVPG.
Fazit
Durch die nun geänderte Fassung der 4. BImSchV und des UVPG wird nun endlich berücksichtigt, dass die Emissionen von kleinen Elektrolyseuren eher unbedeutend sind und damit der Aufwand eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens in keinem Verhältnis zu den Auswirkungen der Anlage stand.